1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
Für die Veranstaltung wird durch den Veranstalter unter Einbeziehung aller einschlägigen Vorschriften, für alle
auf der Produktion Beschäftigten, die nachstehende Produktionsordnung (PO) erlassen. Diese PO soll die
größtmögliche Sicherheit für alle Personen während aller Arbeiten gewährleisten.
Diese PO gilt für alle Auftragnehmer und deren Unterlieferanten, soweit sie auf der Veranstaltung liefern
und/oder dort tätig sind. Sie wird den jeweils Verantwortlichen der Fremdfirmen (FFV) vor Arbeitsaufnahme
elektronisch ausgehändigt und deren Erhalt ist in Textform zu bestätigen. Für Schäden bzw. Nachteile, die dem
Veranstalter durch Nichtbeachten dieser PO entstehen, haftet der betreffende Auftragnehmer.
Auftragnehmern oder deren Beauftragten, die gegen diese PO verstoßen oder einen solchen Verstoß durch ihre
Beschäftigten, Subunternehmer bzw. Lieferanten dulden, kann Geländeverbot erteilt werden.
Alle Auftragnehmer sind verpflichtet, ihrem auf der Veranstaltung eingesetzten Personal, ihren
Subunternehmern und ihren Lieferanten vor Arbeitsaufnahme den sie betreffenden Inhalt der PO bekannt zu
geben und während aller Arbeiten deren Einhaltung zu kontrollieren.
Die Unterweisung der Beschäftigten und die Einweisung der Subunternehmen ist nachzuweisen (Beispiel auf
letzter Seite) und dem Arbeitsschutzkoordinator unaufgefordert am Tag der Arbeitsaufnahme zu
übermitteln.
Der Koordinator vor Ort ist: Falco Zanini, +49 163-8010301, info@falco-zanini.de
1.2 Grundsätzliches
Anweisungen der Produktionsleitung und Hinweise des Arbeitsschutzkoordinators sind von allen auf der
Veranstaltung anwesenden Personen zu befolgen.
1.3. Produktionsleitung
Der Veranstalter wird während der Auf-, Um- und Abbauarbeiten durch die Produktionsleitung vertreten. Der
Arbeitsschutzkoordinator ist u.a. für die Koordinierung und Kontrolle der ordnungsgemäßen Zusammenarbeit
im Sinne des Arbeitsschutzes auf der Veranstaltungsproduktion zuständig. Die Verantwortung der
Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Lieferungen und Leistungen bleibt dadurch unberührt.
1.4 Zugangswege, Straßen und Verkehrswege
Das Veranstaltungsgelände kann nur durch die gekennzeichneten Zugangswege befahren, betreten und
verlassen werden. Einzelne Bereiche können für die Zufahrt gesperrt werden.
Der gesamte Veranstaltungsverkehr darf grundsätzlich nur auf den angelegten Verkehrswegen erfolgen. Die
Zufahrtsstraßen sind jederzeit für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge freizuhalten und dürfen nicht über das
geplante Maß hinaus eingeengt werden. Notausgänge sind jederzeit vollumfänglich freizuhalten.
1.5 Verkehr mit Fahrzeugen aller Art auf dem Gelände
Für den gesamten Verkehr im Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung.
Bei trockenem Wetter muss die Geschwindigkeit stark reduziert werden, um Staubentwicklung zu vermeiden.
Bei nassem Wetter muss der Betrieb von Maschinen mit großer Vorsicht ausgeführt werden, um das Gelände
nicht zu schädigen.
Personen dürfen in Fahrzeugen NUR auf vorhandenen Sitzen mitfahren, nicht auf einer Ladefläche
Höchstgeschwindigkeit auf dem Gelände: 20km/h - Bei Rückwärtsfahrt besteht Einweisungspflicht bei
Personen in der Umgebung der Maschine!
Auf dem Gelände herrscht starker Fahrzeug- und
Maschinenverkehr:
- Trage Warnweste, damit Du besser gesehen wirst!
- Lass Fahrzeuge immer vorbeifahren
- Halte Abstand zu Kränen!
- Halte Abstand zu Montagestellen!
- Schau Dich um und beobachte Deine Umgebung!
Fahre niemals mit auf Ladeflächen, Staplern,
Radladern oder anderen Maschinen!
Alkohol, Drogen, Medikamente beeinträchtigen
Deine Aufmerksamkeit und Leistungsfähigkeit.
Daher sind Rauschmittel vor und während der
Arbeit verboten
An vielen Stellen wie Bühnen und Podesten besteht
Absturzgefahr!
- Achte auf Markierungen
- Benutze nur sichere Aufstiege wie z.B. eine Leiter
Informiere Dich über Notausgänge, Erste-HilfeKästen und Feuerlöscher in Deiner Nähe
Denke daran, Dich gegen Regen oder Sonne zu
schützen.
- Nutze wetterfeste Kleidung, Hut oder Mütze,
Sonnencreme
- Schütze bei Sonne Deine Haut und lass das T-Shirt
an!
Es herrscht Stolpergefahr, spitze Dinge können auf
dem Boden liegen. Schütze Deine Füße!
Trage Sicherheitsschuhe bei gefährdenden
Tätigkeiten
Trage feste, geschlossene Schuhe bei anderen
Tätigkeiten
Während der Veranstaltung ist es dauerhaft laut.
- Schütze Dein Gehör - Trage Gehörschutz!
2.3.3 Persönliche Schutzausrüstung
Alle Beschäftigten müssen geeignete, persönliche Schutzausrüstung tragen. Bei Arbeiten mit Verletzungsgefahr
der Füße sind in jedem Fall geeignete Sicherheitsschuhe mit Zehenkappe, Fersenkappe und durchtrittsicherer
Sohle zu tragen. Schutzkleidung gegen Sonne und Regen kann notwendig sein und muss von den Arbeitgebern
gestellt werden.
Während der Aufbau- und Abbauarbeiten, sobald die Gefahr durch Maschinen und Fahrzeuge aller Art besteht,
ist Warnweste mit Warnfarbe Gelb oder Orange zu tragen. Dies gilt besonders bei Arbeiten in unmittelbarer
Nähe von Staplern, Radladern, Hubarbeitsbühnen usw.
3. Benutzung von Arbeitsmitteln
3.1 Grundsätzliches
Es dürfen nur Arbeitsmittel, die dem Produktsicherheitsgesetz entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen
eingesetzt werden. Alle eingesetzten Arbeitsmittel, Maschinen, Werkzeuge, elektrische Betriebsmittel (z.B.
Scheinwerfer, Kabel usw.) müssen nachweislich nach BetrSichV geprüft sein und die Nachweise (Prüfprotokolle)
müssen auf Aufforderung vor Ort vorgelegt werden können. Im Zweifelsfall können die Arbeiten zu Lasten der
betroffenen Firma gestoppt werden, bis Abhilfe geschaffen wurde. Die Arbeitsmittel müssen in einem
ordnungsgemäßen Zustand sein.